Professional Optics Management

Acolens - Lizenzbedingungen

ALLGEMEINE LIZENZBEDINGUNGEN DER NURIZON GMBH FÜR DIE NUTZUNG DES PROGRAMMS "ACOLENS"


§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Diese Allgemeinen Lizenzbedingungen finden Anwendung, sofern der Kunde von der Nurizon GmbH (nachfolgend: "Lizenzgeber") durch Entrichtung des im Lieferschein bzw. in der Rechnung festgelegten einmaligen Kaufpreises das Recht zur Nutzung des Programms „Acolens“ (nachfolgend "Programm") erwirbt.

(2) Der Lizenzgeber gewährt dem Kunden ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht, das Programm zu den nachstehenden Bedingungen zu nutzen.

(3) Das Programm wird dem Kunden auf den im Lieferschein bzw. in der Rechnung bezeichneten maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern überlassen, auf denen es als Objektprogramm im ausführbaren Zustand aufgezeichnet ist. Zum Programm gehört eine Anwendungsdokumentation ("Dokumentation"), die dem Kunden in druckschriftlicher Form oder ebenfalls auf maschinenlesbarem Aufzeichnungsträger überlassen wird. Programm und Dokumentation werden nachfolgend als "Lizenzmaterial" bezeichnet.

§ 2 Vervielfältigungsrechte

(1) Der Kunde darf das Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware, soweit dies vom Kopierschutz nicht verhindert wird, sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.

(2) Darüber hinaus kann der Kunde eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des Programms zu kennzeichnen.

(3) Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, darf der Kunde Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden.

§ 3 Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz

(1) Der Kunde darf das Programm auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware an einem Arbeitsplatz einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er das Programm vom Massenspeicher der bisher verwendeten Hardware löschen.

(2) Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig.

(3) Der Einsatz des Programms innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. Möchte der Kunde das Programm innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstations-Rechnersysteme einsetzen, muss er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden oder bei dem Lizenzgeber eine besondere Netzwerklizenz erwerben. Die zu entrichtende Netzwerkgebühr wird der Lizenzgeber im Einzelfall dem Kunden umgehend mitteilen, sobald dieser dem Lizenzgeber den geplanten Netzwerkeinsatz einschließlich der Anzahl angeschlossener Benutzer schriftlich bekannt gegeben hat. Der Einsatz in einem derartigen Netzwerk oder Mehrstations-Rechnersystem ist erst nach der vollständigen Entrichtung der Netzwerkgebühr zulässig.

§ 4 Dekompilierung und Programmänderungen

(1) Die Rückübersetzung des bedarfsweise überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind unzulässig.

(2) Die Entfernung oder Umgehung des Kopierschutzes ist unzulässig. Soweit der Kopierschutz nachweislich und im Einzelfall die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert und der Lizenzgeber trotz einer entsprechenden Mitteilung des Kunden unter genauer Beschreibung der aufgetretenen Störung die Störung nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigen kann oder will, darf der Kopierschutz zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Programms entfernt werden. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Kopierschutz trägt der Kunde die Beweislast.

(3) Weitergehende Änderungen der Programme als in § 4 Abs. 1 und 2 beschrieben sind nur in dem Umfang zulässig, als sie zur bestimmungsgemäßen Benutzung der Programme einschließlich der Fehlerberichtigung notwendig sind.

(4) Die unter § 4 Abs. 1, 2 und 3 beschriebenen Eingriffe in das Programm dürfen nur dann von dem Lizenznehmer oder Dritten vorgenommen werden, wenn es der Lizenzgeber ablehnt, die gewünschten Programmänderungen gegen ein angemessenes Entgelt vorzunehmen. Dem Lizenzgeber ist eine hinreichende Frist zur Prüfung der Auftragsübernahme einzuräumen.

(5) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.

§ 5 Weiterveräußerung und Weitervermietung

(1) Der Kunde darf das Lizenzmaterial auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Lizenzbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde dem neuen Kunden sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des Kunden zur Programmnutzung.

(2) Der Kunde darf das Lizenzmaterial Dritten auf Zeit überlassen, sofern dies nicht im Wege der Vermietung zu Erwerbszwecken oder des Leasings geschieht und sich der Dritte mit der Weitergeltung der vorliegenden Lizenzbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden erklärt und der überlassende Kunde sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergibt oder die nicht übergebenen Kopien vernichtet. Für die Zeit der Überlassung des Programms an den Dritten steht dem überlassenden Kunden kein Recht zur eigenen Programmnutzung zu. Eine Vermietung zu Erwerbszwecken oder das Verleasen sind unzulässig.

(3) Der Kunde darf das Programm Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Lizenzbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Dies gilt auch im Hinblick auf Mitarbeiter des Kunden.

§ 6 Rechte aus Mängeln

(1) Die Vertragsparteien stimmen darüber überein, dass es nicht möglich ist, Programme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Im Falle von Mängeln des Lizenzmaterials ist der Lizenzgeber zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung verpflichtet. Gelingt es dem Lizenzgeber innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist nicht, dem Kunden mangelfreies Lizenzmaterial zur Verfügung zu stellen, kann der Kunde eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder - falls es sich nicht um einen unerheblichen Mangel handelt - vom Vertrag zurücktreten. Für Schadensersatzansprüche, einschließlich Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung, gilt § 7.

(2) Der Lizenzgeber haftet nicht für Mängel, die durch ein Abweichen von den für das Programm vorgesehenen und in der Dokumentation angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden.

(3) Handelt es sich bei dem Kunden um eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), so verjähren sämtliche Rechte aus Mängeln 12 Monate nach Ende des Kalenderjahres, in dem das Lizenzmaterial dem Kunden überlassen wurde.

(4) Die Haftung aus der Übernahme einer ausdrücklich gewährten Garantie für das Lizenzmaterial sowie für arglistig verschwiegene Mängel bleibt unberührt.

§ 7 Haftungsbeschränkung

(1) Der Lizenzgeber haftet unabhängig vom Rechtsgrund für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurden. Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen der Kunde bei Vertragsabschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Im übrigen ist die Haftung des Lizenzgebers für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(2) Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet der Lizenzgeber nach Maßgabe von Abs. (1) nur dann, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Kunden nicht vermeidbar gewesen wäre.

(3) Die Haftung des Lizenzgebers für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden, nach dem Produkthaftungsgesetz, für das Fehlen garantierter Eigenschaften oder für Schäden an Körper, Leben oder Gesundheit bleibt unberührt.

§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht

Gehört der Kauf des Lizenzmaterials zum Betrieb des Handelsgewerbes des Erwerbers, so finden die folgenden Bestimmungen dieses § 8 Anwendung:

(1) Der Kunde wird das Lizenzmaterial innerhalb von 8 Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen prüfen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen dem Lizenzgeber innerhalb weiterer acht (8) Werktage mittels eingeschriebenen Briefs auf dem der Dokumentation beiliegenden Formular gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten.

(2) Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von acht (8) Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der in Abs. 1 dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden.

(3) Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt das Lizenzmaterial in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Lizenzgeber behält sich das Eigentum an dem, dem Kunden zur Verfügung gestellten Programm bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung.

(2) Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Lizenzgeber erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung des Lizenzmaterials. Sämtliche vom Kunden angefertigten Programmkopien müssen gelöscht werden.

§ 10 Sonstige Bestimmungen

(1) Es gelten ausschließlich diese allgemeinen Lizenzbedingungen; entgegenstehende Bedingungen des Kunden erkennt der Lizenzgeber nicht an, es sei denn er hätte ihrer Geltung schriftlich zugestimmt.

(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(3) Sind einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Lizenzbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.

(4) Sofern der Kunde Kaufmann ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses entstehen, Hamburg als Gerichtsstand vereinbart.

(5) Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).

 
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